Satzung
Satzung
§ 1 Name, Zweck und Aufgaben
Der Förderkreis für die katholische Kindertagesstätte St. Laurentius in Gundheim, nachfolgend Förderkreis
Groß für Klein genannt, ist kein eingetragener Verein (e.V.), sondern ein freies Netzwerk von Menschen/Organisationen und hat den Zweck, die Arbeit der katholischen Kindertagesstätte ideell und materiell zu fördern und zu unterstützen.
Die Unterstützung der kath. Kindertagesstätte St. Laurentius in Gundheim erfolgt durch
• die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
• die Beschaffung von Finanzmitteln (durch Veranstaltungen und durch Sammeln von Spenden)
§ 2 Rechtliche Organisation
(1) Der Förderkreis Groß für Klein ist eine nicht rechtsfähige, ideelle Vereinigung, die nach den Bestimmungen dieser Satzung organisiert ist.
(2) Der Förderkreis Groß für Klein erhebt Mitgliedsbeiträge im Rahmen eines bestimmten Jahresmindestsatzes und Spenden.
(3) Über die Verwendung der vom Förderkreis aufgebrachten Mittel entscheiden dessen Organe im Rahmen dieser Satzung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Förderkreis Groß für Klein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Förderkreises Groß für Klein dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten für Tätigkeiten, die sie für den Förderkreis Groß für Klein ausüben, keine Zuwendungen aus Mitteln des Förderkreises.
(3) Im Falle der Auflösung des Förderkreises Groß für Klein ist die katholische Kindertagesstätte St. Laurentius in Gundheim berechtigt und verpflichtet, die zu diesem Zeitpunkt angesammelten Geldmittel dem in § 1 festgelegten Zweck zuzuführen.
(4) Spenden an den Förderkreis Groß für Klein können von der Steuer abgesetzt werden. Ab einer Jahresspende von 200 Euro stellt die katholische Kirchengemeinde eine Spendenquittung aus. (Bei geringeren Spenden reicht dem Finanzamt ein Kontobeleg).
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Förderkreises Groß für Klein können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung begründet, die vom Vorstandsvorsitzenden (s. § 7) entgegengenommen wird.
(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Förderkreises Groß für Klein an.
(4) Die Mitglieder des Förderkreises Groß für Klein zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindestbeitrag die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag ist aktuell 10€. Und wird von jedem Mitglied per Einzugsermächtigung gezahlt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(6) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung erklärt werden und wird jeweils zum Jahresende wirksam.
(7) Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus gravierenden Gründen durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes (s. § 6) möglich. Der Vorstand kann seinerseits alleinig durch einfache Mehrheit Mitglieder aus dem Förderkreis ausschließen, wenn diese Positionen vertreten, die den Stiftungszielen zuwiderlaufen. Dies gilt insbesondere für Vertreter rassistischer, nationalistischer oder sexistischer Positionen.
(8) Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein Mitglied für besondere Verdienste für den Förderkreis als Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzender/in gewählt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(9) Namen und Daten der Fördermitglieder dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, über die Festsetzung von Mindestjahresbeiträgen sowie über die Wahl der Vorstandsmitglieder.
(2) Sie beschließt ferner mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder über Satzungsänderungen und über die etwaige Auflösung des Förderkreises Groß für Klein.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstandsvorsitzenden.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstandsvorsitzenden aus gegebenem Anlass oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Viertels aller Mitglieder einzuberufen.
(5) Die Mitglieder werden jährlich über den aktuellen Stand des Förderkreises informiert.
§ 6 Der Vorstand des Förderkreises
(2) Der Vorstand besteht aus 4 bis 6 Personen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Vorstand muss aus mindestens 4 Mitgliedern (1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Schriftführer/in & Kassenwart/in) bestehen und kann auf bis zu 6 Mitglieder mit Beisitzern ergänzt werden.
(2) Daneben ist die jeweilige aktuelle Leitung der Kindertagesstätte St. Laurentius in Gundheim ein stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes, ausgenommen in Angelegenheiten, die Ihre eigene Person betreffen.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist das Votum des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.
(4) Der Vorstand ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere für die Festlegung der einzelnen Förderungsmaßnahmen im Rahmen der Zweckbestimmung des § 1.
(5) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt dieser selbst. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Wahl durch Zuwahl selbst.
§ 7 Vorstandsvorsitzende/r
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter/in
sowie einen Schriftführer und Kassenwart; deren Amtszeit ist identisch mit der des gesamt Vorstandes.
(2) Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet.
(3) Er ist zuständig für die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen von und gegenüber dem Förderkreis und dem Vorstand.
(4) Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes.
§ 8 Kassenprüfer
(1) Die ordentliche Jahreshauptversammlung (oJHV) hat 2 Kassenprüfer zu wählen.
(2) Die gewählten Kassenprüfer haben die Kasse des Förderkreises Groß für Klein vor der oJHV zu prüfen und über das Ergebnis einen schriftlichen oder mündlichen Bericht abzulegen.
(3) Ein Vorstandsmitglied oder Beisitzer kann nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein.
(4) Die Widerwahl eines Kassenprüfers ist möglich.
§ 9 Protokolle
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Förderkreises Groß für Klein am 26. Februar 2020 von den Anwesenden angenommen.
_________________________________________________________________
Als Vorstandsmitglieder wurden per Listenwahl am 24.02.2022 in der JHV gewählt und die Positionen wie folgt im Anschluss verteilt:
Yvonne Jäger (1.Vorsitzende)
Daniela Blum (2. Vorsitzende)
Michaela Schembs (Kassenwartin)
Lisa Schreiber (Schriftführerin)
Lisa Hofer (Beisitzerin)
Selina Lang (Beisitzerin)
Als Kassenprüfer*in wurden gewählt:
Conny Spross
Inga Watling